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Information Note
Erster Kongress des instituts europäischen und internationalen strafrechts
(veröffentlicht in Poinika Chronika Nov. 2015)
Foteini P. Dimopoulou
Übersetzung : Dr. Jur. Georgios Kavouras
Mit großen Erfolg und zahlreicher Teilnahme fand am 4 Juni 2015 im Amphitheater «Janos Kranidiotis» des Außenministeriums der erste Kongress des neugegründeten Instituts für Europäisches und Internationales Strafrecht mit dem Thema: «Wirtschaftverbrechen und Internationales Strafrecht» unter der Leitung des Professor Christos Mylonopoulos und mit Vortragenden den emeritierten Professor der Universität München Bernd Schünemann, die Assistenzprofessoren der Juristischen Fakultät der Universität Athen Dimitrios Kioupis und Georgios Triantafilou sowie den Rechtsanwalt Dr. Stefanos Stanellos statt.
Einen ergreifenden Gruß richtete der ehemalige Generalstaatsanwalt des Areopag und nunmehriger Nationaler Koordinator gegen die Korruption Dr. Ioannis Tentes, welcher mit Begeisterung die Gründung des Instituts, die Teilnahme ausgezeichneter Richter und Staatsanwälte sowie junger Wissenschaftler und die Wahl eines so aktuellen Themas begrüßte. Er verband auf logischer und rechtlicher Ebene das internationale Strafrecht und die Wirtschaftsverbrechen der Korruption und der Steuerhinterziehung und sprach den Wunsch aus, daß das Institut den Staat unterstützen wird beim nationalen strategischen Plan gegen die Korruption und den Steuerbetrug, welcher sich in vielfältiger Weise auf Themen europäischen und internationalen Strafrechts bezieht.
Professor Christos Mylonopoulos hob in seiner einleitenden Rede die Zweckmäßigkeit der Gründung des Instituts hervor, nämlich als die Notwendigkeit der Angleichung der griechischen Strafrechtssprechung an die unaufhaltsame Entwicklung strafrechtlicher Normen auf internationaler Ebene nach dem Vertrag von Lissabon, der Möglichkeit der Unterwerfung der Rechtssprechung des EuGH unter die Rechtssprechung des EGMR und der Festlegung des europäischen ne bis in idem. Diese bedeutenden Entwicklungen werden von stechenden Fragestellungen begleitet, welche die Gestalt des Strafrechts, d.h. eines die persönlichen Freiheiten schützenden und sichernden Bereichs verändern und – sogar mit Verfälschung – bedrohen. Die Bekämpfung der Kriminalität und die Anstrebung von Sicherheit im Inneren der Staaten zu jedem Peis, ohne die Stütze einer allgemein anerkannten Theorie, betonte der Vortragende, welche Rechtssicherheit bieten und die internationalen Normen mit den allgemeinen Rechtsgrundsätzen der einzelnen Staaten in Einklang bringen würde, spiegelt den Grundsatz der Anarchie auf dem Gebiet des internationalen Strafrechts wider und verhindert seine vernünftige Entwicklung. Schließlich definierte er die zweifache Zielsetzung des Instituts einerseits als kultivierender Pfleger des internationalen Strafrechts und andererseits als Anlaufs- und Entwicklungsstelle der jungen Juristen.
Die Mindestgarantien der Verteidigung im europäischen Strafrecht darstellend, sprach der emeritierte Professor der Universität München Bernd Schünemann anschließend über das sogenannte «Εndgültige Verfahrensrechte-Paket des Angeklagten» der EU, welches die Unschuldsvermutung, das Schweigerecht und die Stärkung des uneingeschränkten Rechts auf Anwesenheit im Strafverfahren umfaßt. Er wies darauf hin, daß die bis heute geschaffene europäische Rechtssetzung im Grunde genommen auf die Überleitung der Judikatur des EGMR in das Recht der EU abzielt, ohne daß jedoch erneuernde Lösungen angestrebt werden die den Rechtsstaat bestärken. Der Vortragende übte ebenfalls Kritik an der Beschränkung der wirksamen Verteidigung bei internationalen Verfahren mit dem Austausch der Forderung nach der doppelten Strafbarkeit und dem Grundsatz der größtmöglichen Effizienz mit dem Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung und der Verstärkung der Organe der Strafverfolgung mittels der Eurojust und dem geplanten europäischen Staatsanwalt, ohne entsprechender Verstärkung der Verteidigerseite, nicht einmal von einzelnen Rechtssetzungsakten der EU. Er betonte die ausdrückliche Notwendigkeit der Gewährleistung einer grenzüberschreitenden effektiven Verteidigung, sodaß ein rechtsstaatliches Gleichgewicht erreicht wird, so wie dieses 2006 mit dem «Gesαmtplan für die europäische Strafjustiz» präsentiert wurde, mittels eines institutionellen Ausgleichs, zusammengesetzt aus der Beschränkung der gegenseitigen Anerkennung, der innereuropäischen Zusammenführung der Kompetenzen ausschließlich in ein Untersuchungsverfahren und des zweifachen Instituts des europäischen Verteidigers.
Der Assistenzprofessor der Universität Athen Dimitrios Kioupis analysierte den europäischen Verfahrensrahmen zum Wirtschaftsverbrechen. Aus anschaulichen Beispielen heraus hob er die Problematik des internationalen, grenzüberschreitenden, innerhalb des Sicherheits-, Freiheits- und Justizraumes verübten Verbrechens, durch vier grundlegende Fragen hervor: wer verfolgt die Straftat, wer untersucht sie, wer urteilt sie und wer vollstreckt das Urteil. Die Fragestellungen konzentrierten sich auf die Ausgestaltung eines Verfahrensrahmens innerhalb dessen das Problem der parallelen, gleichzeitigen oder aufeinanderfolgenden Verfolgung – Untersuchung, Verhandlung und Vollstreckung durch mehrere zuständige Behörden der Mitglieds-Staaten auf zufriedenstellende Weise gelöst wird, sodaß die materielle Wahrheit gefunden, Rechtsprechung gewährleistet und Rechte des Angeklagten geschützt werden, da die im weiten Ausmaß vollzogene Harmonisierung des Strafrechts nicht in den Beginn des Verfahrens zur politischen Einigung, sondern am Ende dessen gesetzt werden muß.
Der Assistenzprofessor Georgios Triantafilou erörterte das Thema der Legalisierung von Einnahmen aus kriminellen Tätigkeiten unter dem Prisma des internationalen Strafrechts – also des Reinwaschens von Schwarzgeld mit internationalen Aspekten – unter Bezugnahme auf örtliche Geltungsgrenzen der griechischen Strafgesetze im Fall in dem die Legalisierung im Ausland stattfindet, aber auf den möglichen Fall der Begehung von Geldwäsche im Innland wenn das Grunddelikt im Ausland verübt wurde. Die geltende Rechtslage zusammenfassend, hob er den Mangel einer ausgewogenen Entwicklung der Gesetze im Verhältnis zu den Grundsätzen des internationalen Strafrechts hervor und die ungerechtfertigte Ausweitung der griechischen strafrechtlichen Justizzuständigkeit, als Folge des bruchstückartigen Charakters der Bestimmungen und deren Abtrennung vom allgemeinen Teil des Strafgesetzbuches. Den Fall der Verübung des Grunddelikts im Ausland darstellend, bezog er sich auf die Voraussetzung der doppelten Strafbarkeit der kriminellen Tätigkeit darauf hinweisend, daß wegen des abhängigen Charakters der Legalisierung vorausgesetzt ist, daß sie nicht gegeben sein kann, wenn mit der Weise und am Ort an dem die Einkünfte erworben wurden diese rechtmäßig waren. Weiters beschrieb er Fälle verschiedener rechtlicher Einordnung sowie verfahrensrechtliche Besonderheiten zwischen den Rechtsordnungen.
Schließlich stellte Herr RA Dr. Stefanos Stanellos das Verhältnis zwischen Beweismittelverwertungsverboten und Rechtshilfe bei den Steuerdelikten dar, beginnend mit dem Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen des Europarats das in Straßburg am 20.4.1959 unterzeichnet und 1962 in Kraft getreten ist. Das staatenübergreifende Institut der Rechtshilfe stellt nachdrücklich die Frage der Zulässigkeit der Verwertung rechtwidrig erworbener Beweismittel, unter Anbetracht dessen, daß das absolute Verbot des Art. 177 Abs. 2 der griechischen StPO auf internationaler Ebene nicht die Regel darstellt. Gemeinsame Resultante stellt die Tatsache dar, daß der ersuchende Staat das Bestehen eventueller Verwertungsregeln die der ersuchte Staat beanspruchen kann zu beachten hat und daß der Art. 2 des obigen Übereinkommens die Möglichkeit der Verweigerung der Rechtshilfe bei Steuerdelikten offen läßt. Bei den rechtswidrig erworbenen Beweismitteln spielt der Grad der Beihilfe des ersuchenden Staates beim Erwerb des bestimmten Materials eine wichtige Rolle, dies unter Rücksichtnahme darauf daß es grundsätzlich verwertbar ist, wenn es auf eine tadelnswerte Weise erworben wurde aber mit Initiative und mit Verantwortung einer Privatperson.
Die in den obigen Vorträgen aufgeworfenen stechenden Fragestellungen zeigen die Notwendigkeit eines Instituts auf und die Rolle die es im Schoß der auf die Probe gestellten griechischen Gesellschaft und dem sich ständig verändernden internationalem Umfeld zu spielen gerufen ist. Am kommenden Dezember wird eine weitere Veranstaltung stattfinden betreffend das große Thema des Schutzes der archäologischen Funde im Rahmen des internationalen Strafrechts und die Fragen ihrer Repatriierung, im April 2016 eine Tagung mit dem Thema: das Institut des europäischen Staatsanwalts und am 3 bis 5 Juni 2016 wird ein Internationaler Kongress mit vielfältigen zeitgemäßen Themen veranstaltet werden.
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